Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag

im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

 

Name und Anschrift des Zuwendenden:

 

 

 

 

 

 

Betrag der Zuwendung - in Ziffern –

 

 

- in Buchstaben -

 

Tag der Zuwendung:

 

 

 

Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen       Ja         Nein 

 

  Wir sind wegen Förderung kultureller Zwecke nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Hamburg-Nord,  St.Nr. 17/453/01823, vom 06.07.2022 für den letzten Veranlagungszeitraum 2018 - 2020 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 von der Körperschaftsteuer und nach § 11 Abs. 1, Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

 

 

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung kultureller Zwecke verwendet wird.

 

 

Hamburg,

_____________________________________________________________________________________________________

(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)

 

(Ralph Nachbar)                                                                                                                              (Wolfgang Weise)        

- Vorsitzender -                                                                                                                                  -  Kassenwart -

 

 

 

(ohne eigenhändige Unterschriften gültig, da elektronisch versandt)

 

 

 

 

 

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass

Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet

werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden

entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

 

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung aner­kannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).